Chancen & Risiken

Die Investition in Immobilien bietet gute Chancen auf Vermögensbildung und aktuell auf-grund der immer noch relativ niedrigen Grundstückswerte, Baupreise und des Zinsniveaus gute Möglichkeiten zur Wertsteigerung. Zudem gelten Immobilieninvestitionen im Verhältnis zu anderen Kapitalanlagen bei einer langfristigen Betrachtung als überdurchschnittlich sicher.

Trotzdem soll an dieser Stelle kurz auf die potenziellen, wenn auch teilweise weniger wahrscheinliche, Risiken im Rahmen Investition in Immobilien hinweisen und Ihnen hierbei auch die bei diesem Angebot bestehenden vertraglichen und gesetzlichen Sicherungen erläutert werden. Die hier getätigten Erläuterungen sind keinesfalls umfassend bzw. abschließend und machen eine eingehende Auseinandersetzungen mit den bestehenden Risiken, ggf. unter Zuziehung fachkundiger Personen Ihres Vertrauens, nicht überflüssig, sondern wird ausdrücklich angeraten.

Gesichert ist Ihre Investition beim vorliegenden Angebot durch

  • die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch,
  • die Überzahlungssicherungen infolge der Geltung der Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) im Rahmen des vorliegenden Bauträgervertrags,
  • die Qualitätskontrolle im Rahmen der Abnahme durch den TÜV, DEKRA oder einen vereidigten Sachverständigen,
  • die von der Verkäuferin übernommene 5-jährige Gewährleistung auf die Bauleistungen i.S.d. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  • die erfahrenen und zuverlässigen Vertragspartner.

Es bestehen unter anderem die folgenden Risiken, die im Extremfall auch kumulativ auftreten können:

  • Die Insolvenz der Verkäuferin kann ein erhöhtes Prozessrisiko zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Minderungsansprüchen, die Erhöhung der Baukosten, den Verlust der bestehende Gewährleistungsansprüche ab Abnahme und die Verzögerungen der Baumaßnahmen nach sich ziehen.
  • Bauverzögerungen infolge höherer Gewalt, Schlechtwettertage, Baueinstellungen aufgrund öffentlich-rechtlicher oder gerichtlicher Entscheidung oder Streik auftreten können.
  • Die Bestimmungen der MaBV sichern nicht die Nebenkosten des Ankaufs oder auf-tretende Verzögerungsschäden (wie Miet- oder Nutzungsausfall, entgangene Steuervorteile) ab.
  • Das Auftreten von offensichtlichen oder verdeckten Mängel kann trotz Qualitäts-kontrolle nicht völlig ausgeschlossen werden.
  • Es besteht ein Mietausfallrisiko durch negative Entwicklungen des Umfeldes, der Mieten- bzw. Immobilienpreise in Abhängigkeit von Infrastrukturmaßnahmen und allgemeinen konjunkturellen Schwankungen, Leerstand sowie fehlende Zahlungsunfähigkeit der Mieter
  • Verkaufsgewinne könnten infolge Vermietung, Wertverlustes durch Gebrauchsab-nutzung sowie des erneuten Anfalls von Erwerbsneben-, Vertriebs- und Marketing-kosten nicht realisiert werden.
  • Es kann im Laufe des Bauvorhabens zu Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Steuerrecht kommen.

Besonders hinweisen möchten wir darauf, dass:

  • es sich bei dem Angebot um den Kauf von Teil- und Wohneigentum i.S.d. Wohnei-gentumsgesetz (WEG) handelt und die damit einhergehenden Wechselwirkungen (z.B. Bildung einer Instandsetzungsrücklage) mit den Miteigentümern bestehen.
  • steuerliche Abschreibungen für den Kaufgegenstand von der Verkäuferin nicht in Anspruch genommen werden, sie steuerliche Bescheinigungen, soweit möglich, be-schaffen wird, etwaige Steuervorteile jedoch weder in Aussicht stellt noch zusichert und hierfür keine Gewähr übernimmt. Insbesondere obliegt die Prüfung und Anerkennung der potenziell begünstigten Herstellungs- und Anschaffungskosten dem zuständigen Finanzamt. Die Zuziehung eines Steuerberaters wird empfohlen.
  • im Rahmen der Vermietung die Kosten der WEG- und der Mietverwaltung sowie eine etwaige Instandsetzungsrücklage nicht auf die Mieter umlegbar sind.
  • konstruktionsbedingte negative Abweichung von den DIN-Normen für Neubauten (z.B. Schallschutz) bei Altbaumodernisierungen möglich sind.
  • eine Toleranzschwelle bei Wohnflächen in Höhe von 3 % besteht.
  • die Grundsätze der Wohnflächenverordnung (WoFlVO) gelten, mit der Einschrän-kung, dass zugeordnete Sondernutzungsrechte an Terrassenflächen und zum Son-dereigentum zählende Balkonflächen unter Anrechnung der Hälfte der Grundfläche bei der Flächenermittlung berücksichtigt wurden.
  • Ihre Vertragspartner stehen Ihnen im Hinblick auf auftretenden Fragen bei der Risikoabwägung im Zuge der Anlageentscheidung zur weiteren Erläuterung gern zur Verfügung.